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   BGH, 05.03.1980 - 2 ARs 13/80   

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https://dejure.org/1980,15091
BGH, 05.03.1980 - 2 ARs 13/80 (https://dejure.org/1980,15091)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1980 - 2 ARs 13/80 (https://dejure.org/1980,15091)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1980 - 2 ARs 13/80 (https://dejure.org/1980,15091)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Begriff des "Befasstseins" in Fällen des strafvollstreckungsrechtlichen Widerrufs der Aussetzung der Reststrafe

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 05.03.1980 - 2 ARs 13/80
    Die Strafvollstreckungskammer Karlsruhe ist trotz des inzwischen gegen den Verurteilten eingeleiteten und durchgeführten neuen Strafvollzugs nach wie vor mit der Sache befaßt, weil sie bisher nicht abschließend über den Widerruf entschieden hat (vgl. BGHSt 26, 165 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; auch 26, 187).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    "Befaßt" wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGH, Beschlüsse vom 5. März 1980 - 2 ARs 13/80 - und vom 10. Juli 1981 - 2 ARs 166/81 -).

    Das gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Verurteilte von einer Justizvollzugsanstalt in eine andere verlegt worden ist, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1976 - 2 ARs 386/76 -, vom 21. Dezember 1978 - 2 ARs 417/78 -, vom 14. März 1979 - 2 ARs 44/79 -, vom 5. März 1980 - 2 ARs 13/80 -, vom 11. Juni 1981 - 2 ARs 149/81 - und vom 10. Juli 1981 - 2 ARs 166/81 -).

  • BGH, 07.08.1981 - 2 ARs 202/81

    Zuständige Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Widerruf der

    die Strafvollstreckungskammer sohin mit dem Antrag auf Widerruf befaßt, so hat sich an ihrer Zuständigkeit trotz des inzwischen gegen den Verurteilten eingeleiteten neuen Strafvollzugs nichts geändert, weil sie bisher nicht abschließend über den Widerruf entschieden hat (BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - 2 ARs 13/80; vgl. BGHSt 26, 165 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; auch 26, 187).
  • BGH, 10.07.1981 - 2 ARs 166/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf einer gewährten

    Das "Befaßtwerden" im Sinne des § 462 a StPO setzt, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 5. März 1980 - 2 ARs 13/80 -), nicht stets einen förmlichen Antrag voraus.
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